AGB
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AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus dem heutigen Geschäftsleben nicht mehr wegzudenken. Sie schaffen für den Massenvertrag eine einheitliche und detaillierte Regelung der Rechtsbeziehungen und vereinfachen dadurch den Geschäftsverkehr.

Toleranz ist der Verdacht, dass der andere Recht hat. (Ghandi)

I. Geltungsbereich

Für unsere Leistungen und Lieferungen gelten nur unsere eigenen, nachfolgenden allgemeinen Bedingungen, nicht jedoch etwaige Geschäfts- oder sonstige Einkaufsbedingungen des Bestellers, auch, soweit diese im Einzelnen unseren Bedingungen nicht widersprechen.

 

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und bestätigt wird.

3. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind individuell auf die angeforderten Leistungen abgestimmt und für den Besteller erstellt. Für uns sind diese Leistungen mit Aufwand und Kosten verbunden, für den Besteller dagegen kostenlos. Wir untersagen die Weitergabe oder Benutzung unserer Angebote und Kostenvoranschläge als Unterlagen für Ausschreibungen und Vervielfältigungen an Wettbewerber. Sollte dieser Fall festgestellt werden, ist es uns erlaubt, dem Besteller unseren Aufwand in Rechnung zu stellen. Dieser Aufwand wird mit den üblichen Stundenverrechnungssätzen ermittelt.

 

III. Preise

1. Stundenlohnarbeiten werden nach Rapporten abgerechnet. Bei Montage und Reparaturarbeiten wird die Arbeitszeit so berechnet, dass sie mit der Entgegennahme des Auftrages durch den Facharbeiter im Betrieb beginnt und mit dem Abliefern des Rapportzettels im Betrieb endet.

2. Fahrtkosten und der Einsatz eines Servicefahrzeuges zum Kunden und vom Kunden zum Betrieb werden jeweils mit einer angemessenen Pauschale berechnet.

3. Sofern für die Preisabrechnung ein Aufmaß notwendig ist, erfolgt die Preisberechnung anhand des Rohbaulichtmaßes.

 

IV. Leistungs- und Lieferfristen

1. Genannte Lieferfristen sind unverbindlich, soweit nicht etwas anderes besonders vereinbart ist. Bei Überschreitung verbindlicher Lieferfristen ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Ist die Nichteinhaltung der Frist auf Umstände zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, verlängert sich eine vereinbarte Lieferfrist entsprechend.

2. Bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen sind Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzugs ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferverzug ist auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen. Im Übrigen sind solche Ansprüche der Höhe nach auch gegenüber Endverbrauchern auf den unmittelbaren Schaden, der zusätzlich auf einen Betrag in Höhe der Auftragssumme begrenzt ist, beschränkt. V. Montagearbeiten Bei Monatgearbeiten bezieht sich die vereinbarte Vergütung lediglich auf die üblichen ungehinderten Montageleistungen. Vor Ort angetroffene Erschwernisse oder zusätzliche Absicherungsmaßnahmen, insbesondere Zusatzarbeiten in oder am Mauerwerk, Beton, Hohlmauerwerk/Dämmputzfassade oder abgehängten Mauerwerksfassaden, lösen eine zusätzliche Vergütung aus.

 

V. Montagearbeiten

Bei Montagearbeiten bezieht sich die vereinbarte Vergütung lediglich auf die üblichen ungehinderten Montageleistungen. Vor Ort angetroffene Erschwernisse oder zusätzliche Absicherungsmaßnahmen, insbesondere Zusatzarbeiten in oder am Mauerwerk, Beton, Hohlmauerwerk/Dämmputzfassade oder abgehängten Mauerwerksfassaden, lösen eine zusätzliche Vergütung aus.

 

VI. Mängelansprüche

1. Der Anspruch des Bestellers auf Beseitigung von offensichtlichen Mängeln setzt voraus, dass etwaige Mängel uns jeweils spätestens 14 Tage nach Feststellung gemeldet werden.

2. Der Besteller hat uns unter angemessener Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung (Nachbesserung/Nachlieferung) bzw. Behebung der berechtigten Mängel einzuräumen. Erst bei wiederholter fehlgeschlagener Nacherfüllung oder Ersatzlieferung verbleiben dem Besteller die übrigen gesetzlichen Rechte bei Mängeln (Ersatzvornahme, Minderung, Rücktritt bzw. Schadensersatz).

3. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die nach Gefahrübergang auf fehlerhafte oder unsachgemäße Handhabung zurückzuführen sind.

4. Wir haften nicht für Schäden oder Folgeschäden, die als Folge von Mängeln der von uns nicht gelieferten Ware oder aufgrund Montage- leistungen Dritter auftreten.

5. Ist für Teile von maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen, bei denen die Wartung Einfluss auf Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, nichts anderes vereinbart, beträgt für diese Anlagenteile die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zwei Jahre, wenn der Besteller sich dafür entschieden hat, uns die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen; dies gilt auch, wenn für weitere Leistungen eine andere Verjährungsfrist vereinbart ist.

6. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Auftraggebern des öffentlich-rechtlichen Sondervermögens haften wir nicht für Schäden oder Folgeschäden, die sich als Folge von Mängeln der von uns gelieferten Ware oder durchgeführten Leistungen oder der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten ergeben, soweit die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Gegenüber Endverbrauchern ist die vorstehend aufgezeigte Haftung, auch bei Fahrlässigkeit gegeben, der Höhe nach jedoch auf die Auftragssumme beschränkt.

 

VII. Zahlung

Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von spätestens 10 Kalendertagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Bei Fälligkeit muss der Rechnungsbetrag dem Konto des Auftragnehmers gutgeschrieben sein. Ist die Gutschrift innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsstellung nicht erfolgt, so kommt der Besteller in Zahlungsverzug mit der Folge der Verzinsung gemäß § 288 Abs. 2 BGB (mindestens jedoch in Höhe von 10 %), unbeschadet der weitergehenden Rechte aus § 288 Abs. 3 und 4 BGB.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Ansprüche gegen den Besteller vor. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Teil der insgesamt geliefer- ten Ware bezahlt ist.

2. Dem Besteller ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes gestattet, wobei er bereits jetzt bis zur Tilgung aller unserer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Forderungen seine Forderungen aus dem Weiterverkauf gegen seine Kunden sicherheitshalber an uns abtritt.

3. Bei Verarbeitung oder Einbau der Vorbehaltsware als wesentlicher Bestandteil anderer Waren bzw. Einbau oder Vermischung mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen erwerben wir an den so entstehenden neuen Sachen Miteigentum entsprechend dem Wert der sich aus dem Verhältnis des Preises unserer Ware zum Wert der neu hergestellten Ware ergibt. Wird der so neu hergestellte Gegenstand veräußert, so gilt vorstehende Ziff. 2 entsprechend. Wir erwerben durch die danach vorgenommene Teilabtretung einen Anteil an der Forderung entsprechend unserem Miteigentumsanteil.

4. Die vorstehend vereinbarten Abtretungen nehmen wir hiermit an.

5. Soweit der Wert der Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, geben wir auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte zurück.

 

IX. Allgemeines

1. Bei Lieferung oder Leistung gegenüber ausländischen Bestellern gilt ausschließlich deutsches Recht.

2. Erfüllungsort für unsere Leistungen und Lieferungen ist Ettlingen. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts bzw. mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist bei sachlicher Zuständigkeit das Amtsgericht Ettlingen, ansonsten das Landgericht Karlsruhe.

3. Falls eine oder mehrere Regelungen unwirksam sind oder unwirksam werden sollten, bleiben die übrigen allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. die übrigen vertraglichen Regelungen unberührt.

 

X. Verbraucherschlichtung, Information gemäß § 36 VSBG

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.